Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV)
Schlämme von Wasch-
und Reinigungsvorgängen
(02 01 01)
– Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen.
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g.
(02 01 99)
– Pilzsubstratrückstände(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 02 04)
– Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
– Schlämme aus der Gelatineherstellung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern und der Flotate ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Getrennt erfasste Gelatinekalkschlämme, die mit Natronlauge und Kalk nachweislich hygienisiert werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
(02 03 01)
– Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen.
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 03 04)
– Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette
– Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speiseöle
– Stärkeschlamm
– Tabakschlamm
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Verwertung von Schlämmen aus der Speisefett- und der Speiseölherstellung ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Tabakschlamm.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 03 05)
– Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 04 03)
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 05 02)
– Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Milchverarbeitung)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 06 03)
– Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02)
– Schlamm aus Brennerei(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 07 04)
– Trub und Schlamm aus Brauereien
– Trub und Schlamm aus Fruchtsaftherstellung
– Trub und Schlamm aus Weinherstellung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 07 05)
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g.
(07 01 99)
– Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 % aufweist.
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
2.
Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete andere Abfälle aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen, biologisch
abbaubare Materialien und
mineralische Stoffe
Ergänzende Bestimmungen
(bedarfsweise in Klammern:
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
überschrift der Anlage der AVV)
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
(01 04 08)
– Dolomitabfälle
– Kalksteinabfälle
(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Abfälle von Sand und Ton
(01 04 09)
– Sand
– Ton
(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Staubende und pulvrige Abfälle
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07 fallen
(01 04 10)
– Gesteinsmehl(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Nicht spezifikationsgerechter
Calciumcarbonatschlamm
(02 04 02)
– Carbonatationsschlamm(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Kalkschlammabfälle
(03 03 09)
– Faserkalk(Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe)
Faserkalk ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus der Aufbereitung von Frischfasern der Weißpapierherstellung stammt und keine Fällungsmittel (ausgenommen Kalk) zugegeben werden.
Rost- und Kesselasche,
Schlacken und Kesselstaub
mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
(10 01 01)
– Asche aus der Verbrennung
von Braunkohle
– Asche aus der Verbrennung
von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
– Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft
– Asche aus der Verbrennung von Papier
(Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen
[außer 19])
Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2.
Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
(16 05 09)
– ABC-Feuerlöschpulver(Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien)
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
(19 01 12)
– Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
– Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft
– Asche aus der Verbrennung
von Klärschlämmen
– Asche aus der Verbrennung
von Papier
(Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen)
Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn die Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend der Klärschlammverordnung stammen.
Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2.
Abfälle a. n. g.
(19 08 99)
– Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk(Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.)
Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen stammt.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
(19 09 03)
– Schlamm aus Wasserenthärtung(Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser)
Materialien, die als Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung
(die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)
– Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung:
 Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier)
 Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydrophobierungsmitteln sowie mit einer Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbaubarem Kunststoff
 Biologisch abbaubare
Kunststoff-Sammelbeutel
Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung sind nach Maßgabe der folgenden Sätze geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2 und dürfen nur zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Behandlung zugegeben werden:
a) Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) darf in kleinen Mengen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn dies aus hygienischen oder praktischen Gründen bei der Sammlung der Bioabfälle zweckmäßig ist (z. B. bei sehr feuchten Bioabfällen). Die Zugabe von beschichtetem Papier, Hochglanzpapier (z. B. von Zeitschriften, Illustrierten) und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig.
b) Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydrophobierungsmitteln sowie mit einer Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbaubarem Kunststoff, dürfen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden. Zugesetzte Hydrophobierungsmittel dürfen nur pflanzlicher oder tierischer Herkunft sein. Eine Wachsbeschichtung darf nur aus natürlichen, nicht-fossilen Wachsen bestehen. Eine Beschichtung mit biologisch abbaubaren Kunststoffen darf nur aus solchen bestehen, die nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoffe überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden.
c) Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel dürfen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden. Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zugegeben werden.
Materialien gemäß Düngemittelverordnung
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)
– Materialien gemäß Düngemittelverordnung:
• Düngemittel gemäß § 3 DüMV sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate gemäß § 4 DüMV
• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 (mit Ausnahme von Klärschlämmen nach Nummer 7.4.3) und 8 (mit Ausnahme von Schadstoffen nach Nummer 8.3.11 Spalte 3 letzter Satz) der Anlage 2 DüMV
Materialien gemäß Düngemittelverordnung sind geeignete andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 oder als geeignete andere Abfälle in anderen Tabellenzeilen dieser Nummer genannt sind.
Soweit Düngemittel und Ausgangsstoffe tierischer Herkunft als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sind auch deren Bestimmungen anzuwenden.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, soweit die Aufbringung der Materialien auf diese Flächen nach der Düngemittelverordnung oder der Düngeverordnung zulässig ist.
Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)
– Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) :
• der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
• der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte)
Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet. Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte sind geeignete biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, wenn diese von Tieren stammen, die als genusstauglich für den menschlichen Verzehr eingestuft sind.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, soweit die Aufbringung der Materialien auf diese Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zulässig ist.
Nachwachsende Rohstoffe– Nachwachsende RohstoffeNachwachsende Rohstoffe sind geeignete biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in
Nummer 1 genannt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Bodenmaterialien– BodenmaterialienBodenmaterialien sind geeignete biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, wenn diese die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nicht überschreiten.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen aufgebracht werden.
3.
Bekanntmachungen sachverständiger StellenDIN-​Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-​Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent-​ und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.