Anhang 2 (zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen-​ und phytohygienischen Unbedenklichkeit
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Allgemeine AnmerkungenIn diesem Anhang sind die Anforderungen und die Vorgaben an die hygienisierende Behandlung (Anlagen und Verfahren) und Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle beschrieben.Werden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, die den Anforderungen an die Hygienisierung nicht entspricht (z. B. mesophile Vergärung), ist die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den Vorgaben dieses Anhangs zusätzlich durchzuführen.Die Anlage ist so zu führen und die Behandlung ist so durchzuführen, dass eine Rekontamination der hygienisierend behandelten Materialien vermieden wird.
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Hygienisierende Behandlung
2.1
Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)Die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch
a)
Pasteurisierung (Nummer 2.2.1),
b)
aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung) (Nummer 2.2.2),
c)
anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung) (Nummer 2.2.3) oder
d)
anderweitige Hygienisierungsbehandlung (Nummer 2.2.4).
2.2
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
2.2.1
PasteurisierungDie Pasteurisierung kann vor oder nach einer zusätzlichen, insbesondere biologisch stabilisierenden Behandlung (z. B.
mesophile Vergärung) durchgeführt werden.
2.2.1.1
Anforderungen an die ProzessführungVor der Pasteurisierung sind die Bioabfälle auf eine Teilchengröße mit einer Kantenlänge (zweidimensional) von jeweils maximal 12 mm zu zerkleinern. Das Material ist bei der Erhitzung zu homogenisieren und muss einen Wassergehalt aufweisen, der einen hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen gewährleistet.Die Prozesssteuerung in Pasteurisierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorgenommen werden, dass eine Temperatur von mindestens 70 °C über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 1 Stunde auf das gesamte Material einwirkt.
2.2.1.2
Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)Für Pasteurisierungsanlagen ist keine Prozessprüfung gemäß Nummer 3.1 erforderlich; stattdessen sind Pasteurisierungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, technisch abzunehmen (§ 3 Absatz 5 Satz 3). Die zuständige Behörde stellt eine Abnahmebescheinigung aus, wenn sie festgestellt hat, dass die Pasteurisierungsanlage die Anforderungen an die Prozessführung nach Nummer 2.2.1.1 erfüllt und mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten ausgestattet ist, insbesondere mit
a)
Geräten zur Überwachung der Temperatur,
b)
Geräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und
c)
einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2.2.1.3
Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)