§ 7 LebenspartnerschaftsvertragDie Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Discussion § 7 LPartG
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13.07.2025 20:59
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