§ 1 LuftSiG - Zweck
§ 1 Zweck Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
Discussion § 1 LuftSiG
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21.06.2025 20:21