verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Tierärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-Tierärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu unterrichten und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(4) Für den Fall, dass eine in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannte ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann an deren Stelle eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Antragstellers oder der Antragstellerin vorgelegt werden. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 bis 4 vom Antragsteller oder von der Antragstellerin vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung. Im Falle des Satzes 2 soll in den Fällen
des § 81a des Aufenthaltsgesetzes die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 4 vorzulegenden Unterlagen können elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Richtigkeit der elektronisch eingereichten Unterlagen kann die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangt werden.
§ 64 Approbationsurkunde Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 13 erteilt. Sie ist dem Antragsteller zuzustellen.

Abschnitt 5. Ergänzende Vorschriften

§ 65 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen (1) Auf Studienzeiten werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise angerechnet
1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums an einer Universität,
2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen veterinärmedizinischen Studiums oder eines verwandten Studiums an einer Universität.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Prüfungen anzuerkennen, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind.
(3) (weggefallen)
(4) Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgt auf Antrag.