§ 4 WissZeitVG - Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen
§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.
Discussion § 4 WissZeitVG
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13.08.2025 11:13