§ 1 LMEV - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Discussion § 1 LMEV
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24.06.2025 01:37