§ 6 KWGVermV - Einsichtnahme in das Register
§ 6 Einsichtnahme in das Register Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
Discussion § 6 KWGVermV
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13.08.2025 05:36