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§ 6 RDGEG - Schutz der Berufsbezeichnung
Updated 11.05.2021
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§ 6 Schutz der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.