Open user menu
§ 1 PflegeZG - Ziel des Gesetzes
Updated 30.06.2021
Back
Translation
Share
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.