§ 5 PStV - Prüfungspflicht des Standesbeamten
§ 5 Prüfungspflicht des Standesbeamten Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.
Discussion § 5 PStV
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01.08.2025 12:10