§ 1 BefBezG - Befriedete Bezirke
§ 1 Befriedete Bezirke Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Discussion § 1 BefBezG
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19.06.2025 05:55