Open user menu
§ 2 BefBezG - Schutz von Verfassungsorganen
Updated 08.01.2021
Back
Translation
Share
§ 2 Schutz von Verfassungsorganen
Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sind innerhalb der befriedeten Bezirke nach § 1 verboten. Ebenso ist es verboten, zu Versammlungen oder Aufzügen nach Satz 1 aufzufordern.