Open user menu
§ 10 MuSchEltZV - Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Updated 18.02.2021
Back
Translation
Share
§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.