- c)
- Absatz 3 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
- d)
- Absatz 4 Nummer 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet,
- e)
- Absatz 4 Nummer 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet oder
- f)
- Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
- 22.
- entgegen § 30
- a)
- Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder ein Tank einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird, oder
- f)
- Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
- 22a.
- entgegen § 30a
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird,
- b)
- Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
- c)
- Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird,
- d)
- Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird, oder
- e)
- Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
- 23.
- entgegen § 31
- a)
- Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird,
- b)
- Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird, oder
- c)
- Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat,
- 23a.
- entgegen § 31a eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht,
- 24.
- entgegen § 32 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt,
- 25.
- entgegen § 33
- a)
- Nummer 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist,
- c)
- Nummer 3 sich nicht vergewissert, dass das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweist oder keine Ausrüstungsteile fehlen,
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann,
- e)
- Nummer 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft,
- f)
- Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,