Gefahrgüter der Klassen 1.4 und 2 bis 9 Beförderung in Versandstücken
in gedeckten und bedeckten Straßenfahrzeugena) Gefahrgüter der Klasse 2 Gruppen A, O und F ohne Nebengefahr giftig, Beförderung in Tanks (Straßentankfahrzeugen, Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks und Straßenfahrzeugen mit Tankcontainern) b) Gefahrgüter der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig, c) Gefahrgüter der Klasse 8, Verpackungsgruppe II und III ohne Nebengefahr giftig und d) Gefahrgüter der Klasse 9, Verpackungsgruppe II und III - bb)
- Die Beförderung gefährlicher Güter erfolgt im Huckepackverkehr unter Beachtung der Vorschriften nach Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
- cc)
- Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit:Erfolgt die Beförderung mit einzeln gekuppelten Güterwagen, ist zwischen den Güterwagen, auf denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Güterwagen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens ein unbeladener Güterwagen oder ein Güterwagen, der nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen ist, zu befördern.Erfolgt die Beförderung mit fest gekuppelten Einheiten, sind zwischen den Elementen der Einheit, auf
- denen mit gefährlichen Gütern beladene Straßenfahrzeuge verladen sind, und den übrigen Elementen, auf denen sich Personenkraftfahrzeuge oder mit Fahrgästen besetzte Busse befinden, mindestens zwei unbeladene Elemente oder zwei Elemente, die nur mit Straßenfahrzeugen ohne gefährliches Gut beladen sind, oder je ein Element der vorstehenden Alternativen zu befördern.Pro Reisezug darf nur eine kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit am Anfang oder am Ende mitgeführt werden.
- dd)
- Schriftliche Weisungen:Schriftliche Weisungen sind in den Straßenfahrzeugen nach den Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 ADR mitzuführen.
- ee)
- Beförderungsausschluss:Die Beförderung von Straßenfahrzeugen mit gefährlichen Gütern in Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen (Large Packagings), Straßentankfahrzeugen und Straßenfahrzeugen mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, wenn während der Beförderungsdauer mit einer Windstärke von 10 oder mehr (nach Beaufort-Skala) gerechnet werden kann.
- ff)
- Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks:Vorstehende Regelungen sind auch bei der Beförderung von Straßenfahrzeugen mit ungereinigten leeren Tanks anzuwenden.
- gg)
- Angaben im Beförderungspapier:Die Bezeichnung des gefährlichen Gutes im Beförderungspapier nach dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vorschriften des RID entsprechen.