- o)
- Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
- p)
- Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden,
- q)
- Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält,
- r)
- Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
- s)
- Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden, oder
- t)
- Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
- 5.
- entgegen § 19 Absatz 1
- a)
- Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
- b)
- Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
- d)
- Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten, oder
- f)
- Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,
- 6.
- entgegen § 19 Absatz 2
- a)
- Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält,
- b)
- Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht
- dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird,
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird,
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
- f)
- Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
- g)
- Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
- h)
- Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,
- i)
- Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet,
- j)
- Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
- k)
- Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen angebracht wird,
- l)
- Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
- m)
- Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
- n)
- Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
- o)
- Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt,