- p)
- Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet,
- q)
- Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
- r)
- Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder
- s)
- Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,
- 7.
- entgegen § 19 Absatz 3
- a)
- Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfügbar ist und ausgehändigt wird,
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
- e)
- Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- f)
- Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
- g)
- Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird,
- h)
- Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen angebracht sind,
- i)
- Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt,
- j)
- Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel ange‑
- bracht ist, oder
- k)
- Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
- 8.
- entgegen § 19 Absatz 4
- a)
- Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist,
- c)
- Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können,
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
- f)
- Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
- g)
- Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird,
- h)
- Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird, oder
- i)
- Nummer 9 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,
- 9.
- entgegen § 20
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert oder verweigert,
- b)
- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,
- c)
- Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,