p)
Nummer 16 die Beförderungseinheit nicht ausrüstet,
q)
Nummer 17 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
r)
Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird, oder
s)
Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein festverbundener Tank, ein Batterie-​Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tankcontainer nicht verwendet wird,
7.
entgegen § 19 Absatz 3
a)
Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Betreiber über Daten verfügen kann,
b)
Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Besatzungsmitglied einen Lichtbildausweis mit sich führt,
c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier verfügbar ist und ausgehändigt wird,
d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
e)
Nummer 5 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
f)
Nummer 6 den Triebfahrzeugführer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert,
g)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird,
h)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Tafeln oder Großzettel (Placards) oder ein dort genanntes Kennzeichen angebracht sind,
i)
Nummer 9 sich nicht vergewissert, dass ein Wagen oder eine Ladung keine Mängel, Undichtigkeiten oder Risse aufweist oder kein Ausrüstungsteil fehlt,
j)
Nummer 10 sich nicht vergewissert, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel ange‑
bracht ist, oder
k)
Nummer 11 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst,
8.
entgegen § 19 Absatz 4
a)
Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass das Schiff zur Beförderung der gefährlichen Güter zugelassen ist,
b)
Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass für jedes Mitglied der Besatzung ein Lichtbildausweis an Bord ist,
c)
Nummer 3 dem Schiffsführer nicht vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen in Sprachen bereitstellt, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können,
d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
e)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
g)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass dem Schiffsführer ein Dokument übergeben wird,
h)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird, oder
i)
Nummer 9 nicht sicherstellt, dass ein zweites Evakuierungsmittel verfügbar ist,
9.
entgegen § 20
a)
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert oder verweigert,
b)
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,
c)
Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,