o)
Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
p)
Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel, das Kennzeichen und der Rangierzettel angebracht werden,
q)
Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält,
r)
Absatz 4 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
s)
Absatz 4 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel und die orangefarbene Tafel angebracht werden, oder
t)
Absatz 4 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zur Verfügung gestellt wird,
5.
entgegen § 19 Absatz 1
a)
Nummer 1 den Absender nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
b)
Nummer 2 eine Sendung befördert, die nicht die Vorschriften erfüllt,
c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
d)
Nummer 4 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,
e)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten, oder
f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,
6.
entgegen § 19 Absatz 2
a)
Nummer 1 das Verbot der anderweitigen Verwendung nicht einhält,
b)
Nummer 2 der Fahrzeugbesatzung nicht oder nicht rechtzeitig die schriftlichen Weisungen übergibt und nicht
dafür sorgt, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann,
c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung und in Tanks beachtet wird,
d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift über die Begrenzung der Mengen eingehalten wird,
e)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier, die Bescheinigung oder eine Ausnahmezulassung vor Beförderungsbeginn übergeben wird,
f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
g)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass ein ortsbeweglicher Tank nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
h)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird,
i)
Nummer 9 die Beförderungseinheit nicht mit einem Feuerlöschgerät ausrüstet,
j)
Nummer 10 eine Prüffrist nicht einhält,
k)
Nummer 11 das Fahrzeug nicht mit einem Großzettel, einer orangefarbenen Tafel oder einem Kennzeichen ausrüstet oder nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Kennzeichen angebracht wird,
l)
Nummer 12 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
m)
Nummer 13 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder ein Fahrzeug einer dort genannten Bau-, Ausrüstungs-​ und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
n)
Nummer 14 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
o)
Nummer 15 dem Fahrzeugführer eine erforderliche Ausrüstung nicht übergibt,