ausgerüstet ist,
m)
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
n)
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,
o)
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
p)
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,
q)
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, oder
r)
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann,
16.
entgegen § 24
a)
Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-​Container oder flexibler Schüttgut-​Container einer dort genannten Verwendungs-​, Bau-, Ausrüstungs-​ und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
b)
Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird,
e)
Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,
f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder
g)
Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden,
17.
entgegen § 25
a)
Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt,
b)
Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,
c)
Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert,
d)
Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,
e)
Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt oder
f)
Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt,
18.
entgegen § 26
a)
Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften,
b)
Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder UN-​MEGC verschlossen und dicht ist,
c)
Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist,
d)
Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
e)
Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet,
f)
Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterwiesen wird,
g)
Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
h)
Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,