- ausgerüstet ist,
- m)
- Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a den ihn betreffenden Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- n)
- Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,
- o)
- Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
- p)
- Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,
- q)
- Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist, oder
- r)
- Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann,
- 16.
- entgegen § 24
- a)
- Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-Container oder flexibler Schüttgut-Container einer dort genannten Verwendungs-, Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschrift entspricht,
- b)
- Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird,
- c)
- Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht,
- d)
- Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird,
- e)
- Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird,
- f)
- Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird, oder
- g)
- Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden,
- 17.
- entgegen § 25
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt,
- b)
- Absatz 1 Nummer 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt,
- c)
- Absatz 1 Nummer 3 die Anweisungen nicht liefert,
- d)
- Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt,
- e)
- Absatz 2 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt oder
- f)
- Absatz 3 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt,
- 18.
- entgegen § 26
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank dort genannte Reste nicht anhaften,
- b)
- Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank oder UN-MEGC verschlossen und dicht ist,
- c)
- Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder ein Kennzeichen angebracht ist,
- d)
- Absatz 3 eine technische Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,
- e)
- Absatz 4 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet,
- f)
- Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterwiesen wird,
- g)
- Absatz 5 Nummer 2 einen dort genannten Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder
- h)
- Absatz 5 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,