a)
Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird,
b)
Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Rangierzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,
c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,
e)
Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird, oder
f)
Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
15.
entgegen § 23 Absatz 4
a)
Nummer 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
b)
Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden,
c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,
d)
Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist,
e)
Nummer 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird,
f)
Nummer 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,
g)
Nummer 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
h)
Nummer 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, oder
i)
Nummer 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
15a.
entgegen § 23a
a)
Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden,
b)
Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
c)
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
d)
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
e)
Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt,
f)
Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist,
g)
Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt,
h)
Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen durchgeführt wird,
i)
Absatz 2 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird,
j)
Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen oder die Einweisung dokumentiert oder aufbewahrt wird,
k)
Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird,
l)
Absatz 4 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln