§ 44 WHG - Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer
§ 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Absatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in den Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.
Discussion § 44 WHG
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25.07.2025 13:14