§ 12a RStruktFG - Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
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§ 12a Zielausstattung des RestrukturierungsfondsZielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.
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