- 3.
- bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
- 4.
- bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
- 5.
- bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
- 6.
- bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
- 7.
- bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
- 8.
- bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
- 9.
- bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent,
- 10.
- bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner und
- 11.
- bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde.
(2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.
Kapitel 2. Meldeverfahren für Millionenkreditanzeigen
§ 15 Meldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze (1) Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter Berücksichtigung der Bildung von Kreditnehmereinheiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes folgende Daten zu melden:
- 1.
- die Stammdaten der Millionenkreditnehmer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und
- 2.
- die Betragsdaten der Kredite im Sinne von § 19 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Kreditnehmern oder Kreditnehmereinheiten, deren Volumen zu einem beliebigen Zeitpunkt während der dem Meldestichtag vorhergehenden drei Kalendermonate die Millionenkreditmeldegrenze im Sinne des § 14 des Kreditwesengesetzes erreicht oder überschritten hat.
(2) Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember.
(3) Für die Ermittlung, ob das Volumen der Kredite, die ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmereinheit gewährt hat, die Millionenkreditmeldegrenze erreicht oder übersteigt, sind Wertpapiere des Handelsbuchs nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung nach Satz 1 ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis Geschäftsschluss wieder unter die Millionenkreditmeldegrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt.