§ 12 EEV - Grundsätze für Regionalnachweise
§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.
Discussion § 12 EEV
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05.08.2025 16:00