jeweils meldenden Stelle erfolgen. Einzelheiten hierzu werden in einer gesonderten Absprache zwischen dem Luftfahrt-​Bundesamt und der meldenden Stelle geregelt. Die zur Meldung verpflichteten Personen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass das Ereignis auch direkt an das Luftfahrt-​Bundesamt gemeldet werden kann. Meldungen von sicherheitsrelevanten Ereignissen werden vom Luftfahrt-​Bundesamt sofort nach ihrem Erhalt an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weitergeleitet.
(4) Die Pflicht, Unfälle und schwere Störungen nach § 7 zu melden, und andere Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luftfahrt-​Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf Grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unberührt.
§ 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse (1) Das Luftfahrt-​Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.
(2) Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst:
1.
Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahrzeugbaureihe,
2.
Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen des Ereignisses, soweit diese bekannt sind,
3.
Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.
Nicht gespeichert werden
1.
persönliche Angaben des Meldenden,
2.
Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder Unternehmen sowie
3.
das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.
(3) Das Luftfahrt-​Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem
1.
sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,
2.
das Luftfahrzeug eingetragen ist,
3.
das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder
4.
der Betreiber zugelassen ist,
über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.
(4) Das Luftfahrt-​Bundesamt ermöglicht allen zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen.

Abschnitt 4. Allgemeine Verkehrsregeln

§ 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten (1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Sicherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zulassen.