zung oder einen teilweisen oder vollständigen Austausch erforderlich machen,
b)
der sekundären Struktur, die in der Folge das Luftfahrzeug gefährdet haben oder hätten gefährden können,
c)
Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-​Rotorsystem;
5.
diejenigen Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel oder diejenigen Schäden oder Beeinträchtigungen, die auf Grund der Ausführung einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einer anderen verbindlichen Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt werden, sofern
a)
sie zum ersten Mal von der meldenden ausführenden Stelle festgestellt werden,
b)
bei einer nachfolgenden Ausführung der Anweisungen die darin angegebenen zulässigen Grenzen überschritten werden und/oder veröffentlichte Instandsetzungs-​/Abhilfeverfahren nicht verfügbar sind;
6.
Ausfall eines Notfallsystems oder -​ausrüstungsteils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-​ oder Prüfzwecken;
7.
Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Einhaltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsverfahren;
8.
Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe unbekannter oder verdächtiger Herkunft;
9.
irreführende, falsche oder unzureichende Instandhaltungsangaben oder -​verfahren, die zu Instandhaltungsfehlern führen könnten;
10.
alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Ausrüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeugsystemen und -​ausrüstungen verwendet werden, falls bei den erforderlichen Routineinspektions-​ und -​prüfverfahren das Problem nicht eindeutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensituation führt.
1.
Flugnavigationsdienste (ANS)(ANS: Air Navigation Service)
2.
Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen
a)
Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während des Betankens;
b)
Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leistung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festigkeit des Luftfahrzeugs haben kann.
3.
Fluggäste, Gepäck, Fracht
a)
Erhebliche Verunreinigung der Struktur, der Systeme oder der Ausrüstung von Luftfahrzeugen durch die Beförderung von Gepäck oder Fracht;
b)
falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung bezüglich der Massenverteilung und/oder Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs führen kann;
c)
falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich Handgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahrzeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet werden können oder die Notevakuierung behindert werden kann;
d)
unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern oder sonstigen größeren Frachtstücken;
e)
Beförderung oder versuchte Beförderung von gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften, einschließlich falscher Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Gütern.
4.
Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs
a)
Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeugsystemen und -​ausrüstungen verwendet werden, falls bei den erforderli‑