§ 2 LuftVO - Maßeinheiten
§ 2 Maßeinheiten (1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwenden, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegt.
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.
Discussion § 2 LuftVO
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30.06.2025 10:03