§ 3 TextilKennzG - Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt
§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.
Discussion § 3 TextilKennzG
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19.06.2025 01:03