§ 7 SUrlV - Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
§ 7 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit sind bis zu fünf Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
Discussion § 7 SUrlV
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22.07.2025 23:48