§ 30 Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr Wer Kulturgut einführt, hat, sofern es von einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert worden ist, zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat im Sinne von § 28 Nummer 1 entsprechende Unterlagen mitzuführen. Ein solcher Nachweis sind Ausfuhrgenehmigungen des Herkunftsstaates sowie sonstige Bestätigungen des Herkunftsstaates, dass das Kulturgut rechtmäßig ausgeführt werden konnte.

Abschnitt 4. Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31 Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut (1) Die Ausfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig, wenn sie unter Verstoß gegen die §§ 21 bis 27 erfolgt oder unter Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union, die die grenzüberschreitende Verbringung von Kulturgut ausdrücklich einschränken oder verbieten.
(2) Einer unrechtmäßigen Ausfuhr stehen auch jede nicht erfolgte Rückkehr nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Ausfuhr und jeder Verstoß gegen eine Nebenbestimmung zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr gleich.
§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut (1) Die Einfuhr von Kulturgut ist unrechtmäßig,
1.
wenn das Kulturgut bei der Ausfuhr aus einem anderen Staat entgegen den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz nationalen Kulturgutes verbracht worden ist
a)
nach dem 31. Dezember 1992 aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder
b)
nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates,
2.
wenn die Einfuhr gegen § 28 verstößt oder
3.
wenn die Einfuhr gegen sonstige in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Kann die Herkunft von Kulturgut in mehreren heutigen Staaten liegen und lässt sich keine eindeutige Zuordnung vornehmen, so ist das Kulturgut unrechtmäßig eingeführt, wenn das Kulturgut nach dem Recht jedes in Frage kommenden Staates nicht ohne Ausfuhrgenehmigung hätte ausgeführt werden dürfen und eine solche Ausfuhrgenehmigung nicht vorliegt.
§ 33 Sicherstellung von Kulturgut (1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen,
1.
wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass es
a)
entgegen einem Verbot nach § 21 ausgeführt werden soll oder
b)
entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder
2.
wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden.
(2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und den Grund der Sicherstellung nennt. Kann eine Bescheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschiebende