5.
an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
6.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
2.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
3.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
4.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 Kilowattstunden bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zähl‑