1.
Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,
2.
Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
3.
Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung.
(2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung.
§ 32 Wirtschaftliche Vertretbarkeit der Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen (1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze.
§ 33 Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen, agilem Rollout und Ausstattungsverpflichtungen; Verordnungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen fest‑
zulegen, einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4;
2.
abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;
3.
abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen;
4.
abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.
(2) Bei Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen.
(3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die Entgelte für den Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt.
§ 34 Standard-​ und Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers; Verordnungsermächtigung (1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen Standardleistungen: