- 1.
- entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 2.
- entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
§ 30 Zugänglichkeit privater Regelwerke Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. Sie sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 31 Übergangsvorschriften (1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.
(2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. Dezember 2017 eine entsprechende Qualifikation erworben hat.
(4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 entsprechen.
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2,
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)
Lehrgangsinhalte (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2782 - 2783)
§ 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2)
Lehrgangsinhalte (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2782 - 2783)
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:
- 1.
- das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
- a)
- den Anwendungsbereich,
- b)
- die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
- c)
- die Abfallhierarchie,
- d)
- die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),
- e)
- die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
- f)
- die Überlassungspflichten,
- g)
- das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,