Abschnitt 8. Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats

§ 24 Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs (1) Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann für einen Teil des Betriebes nur erteilt werden, wenn
1.
die Eigenständigkeit des Betriebsteils hinsichtlich der zu zertifizierenden Tätigkeit gewährleistet ist,
2.
der Betriebsteil den in den §§ 3 bis 7 genannten Anforderungen entspricht; die §§ 8 bis 10 bleiben unberührt, und
3.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in anderen Betriebsteilen, die nicht Gegenstand der Zertifizierung sind, die Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt werden.
(2) Die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft kann die Zertifizierung auf Antrag des Betriebes beschränken auf
1.
bestimmte Abfallarten,
2.
bestimmte Tätigkeiten oder
3.
bestimmte Standorte.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat die Zertifizierung alle Standorte zu umfassen, an denen die zu zertifizierende Tätigkeit durchgeführt wird. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 hat die Zertifizierung alle Tätigkeiten zu umfassen, die an dem zu zertifizierenden Standort durchgeführt werden.
§ 25 Gestaltung des Zertifikats Das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 zu entsprechen.

Abschnitt 9. Sonstige gemeinsame Vorschriften

§ 26 Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens (1) In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifikats unverzüglich zu erfolgen und die Frist zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens beträgt höchstens zwei Wochen. Kommt der Betrieb der Aufforderung zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Überwachungszeichens nicht nach, hat die technische Überwachungsorganisation dies der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zustimmungs-​ oder Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der Überwachungsbehörde. Sie hat ihre Entscheidung der Überwachungsbehörde sowie der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft mitzuteilen. Sofern das Zertifikat in den Fällen des § 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entzogen worden ist, hat die Zustimmungs-​ oder Anerkennungsbehörde dieses unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen.
(2) Wird der Überwachungsvertrag unwirksam oder wird die Zustimmung zum Überwachungsvertrag widerrufen, verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen. Entsprechendes gilt, wenn die Entsorgergemeinschaft erlischt, die Mitgliedschaft in der Entsorgergemeinschaft endet oder wenn die Anerkennung der Entsorgergemeinschaft widerrufen wird. Die Zustimmungs-​ oder Aner‑