kennungsbehörde hat das Zertifikat unverzüglich aus dem Entsorgungsfachbetrieberegister zu löschen, sofern sie nicht das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach Satz 4 gestattet. In den Fällen der Sätze 1 und 2 kann die Zustimmungs-​ oder Anerkennungsbehörde dem Entsorgungsfachbetrieb das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens für einen angemessenen Übergangszeitraum gestatten, wenn der Betrieb die Umstände, die zum Verlust der Berechtigung zur Führung des Zertifikats und des Überwachungszeichens führen, nicht zu vertreten hat. Der Übergangszeitraum darf die Dauer der Gültigkeit des Zertifikats nicht überschreiten.
(3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfachbetrieb die Berechtigung, das Zertifikat und das Überwachungszeichen zu führen, wenn er die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt.
§ 27 Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn
1.
nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
2.
ein erteiltes Zertifikat
a)
nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
b)
vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.
§ 28 Entsorgungsfachbetrieberegister (1) Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch
1.
unverzüglich nach der Erteilung
a)
das jeweilige Zertifikat und
b)
den jeweiligen Überwachungsbericht
zu übermitteln sowie
2.
unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen der jeweilige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft verloren hat.
Die Zustimmungs-​ oder Anerkennungsbehörde teilt die ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.
(2) Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System ein. Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.
(3) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe. Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate. Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig