3.1Nur bei zertifizierter Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG | ||||
Die Einhaltung der Anforderungen des ElektroG wurde geprüft und die Anlage gilt als zertifizierte Erstbehandlungsanlage im Sinne des § 21 ElektroG. | ||||
3.2Nur bei anerkannten Stellen, Betrieben und Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 2 AltfahrzeugV | ||||
Die Einhaltung der Anforderungen der AltfahrzeugV wurde geprüft und die Anlage gilt als | ||||
3.2.1 Annahmestelle. | ⃞ | |||
3.2.2 Rücknahmestelle. | ⃞ | |||
3.2.3 Demontagebetrieb. | ⃞ | |||
3.2.4 Schredderanlage. | ⃞ | |||
3.2.5 sonstige Anlage zur weiteren Behandlung. | ⃞ | |||
4. | Abfallarten nach dem Anhang zur AVV: | |||
4.1 alle Abfallarten | ⃞ | |||
4.2 alle nicht gefährlichen Abfälle | ⃞ | |||
4.3 alle gefährlichen Abfälle | ⃞ | |||
4.4 bestimmte Abfallarten | ⃞ | |||
Abfallschlüssel (ggf. mit „*“-Eintrag) | Abfallbezeichnung | Einschränkungen/Bemerkungen | ||