§ 1 Anwendungsbereich, VerpflichteteDiese Verordnung gilt für diejenigen Erbringer von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10 000 Teilnehmer haben (Verpflichtete).
Discussion § 1 KDAV
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22.06.2025 21:00
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