§ 1 PflBG - Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
Discussion § 1 PflBG
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29.06.2025 13:30