bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes,
cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder die oberste Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der nach § 172 Satz 2 und § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes vorgeschriebenen Inhalte,
b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes;
3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung, die den Jahresabschluss entgegengenommen hat,
a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
b)
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form,
c)
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.
(2) Die Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist handschriftlich zu unterzeichnen
1.
vom Vorstand,
2.
vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen und
3.
vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat.
In der Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs von dessen Mitgliedern handschriftlich zu unterzeichnen.
§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen Pensions- und Sterbekassen haben der Bundesanstalt spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten der Bundesanstalt mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres einzureichen.