mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum verrechnet werden.
(4) Das Analysebudget im Sinne des § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Wertpapierhandelsgesetzes darf ausschließlich von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwaltet werden. Es ist auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festzusetzen. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter muss angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung unterworfen sein, damit das Analysebudget im besten Interesse der Kunden verwaltet und verwendet wird. Die Kontrollen nach Satz 2 müssen einen eindeutigen Prüfpfad umfassen zu
- 1.
- den an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und
- 2.
- der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge im Hinblick auf die unter § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden.
(5) Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
(6) Das Wertdienstleistungsunternehmen kann für die Zwecke des § 70 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Wertpapierhandelsgesetzes die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung darüber den Erwerb von Analysen Dritter und eine Zahlung an Analyseanbieter im Namen und gemäß der Weisung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ohne unangemessene Verzögerungen ermöglicht.
(7) Die schriftlichen Grundsätze nach § 70 Absatz 2 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen auch Informationen enthalten zu:
- 1.
- dem Umfang der über das Analysekonto erworbenen Analysen, die den Portfolios der Kunden zugutekommen können, wobei, sofern zutreffend, den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung zu tragen ist, und
- 2.
- dem vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen gewählten Verfahren zur gerechten Verteilung der Kosten für die über das Analysekonto erworbenen Analysen auf die verschiedenen Kundenportfolios.
§ 8 Anforderungen an die Unabhängige Honorar-Anlageberatung Um die Unabhängige Honorar-Anlageberatung von der übrigen Anlageberatung nach § 80 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgesetzes zu trennen, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend ihrer Größe und Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit sicherstellen, dass seitens der übrigen Anlageberatung kein Einfluss auf die Unabhängige Honorar-Anlageberatung ausgeübt werden kann. Dazu ist insbesondere sicherzustellen, dass die Vertriebsvorgaben für die Unabhängige Honorar-Anlageberatung unabhängig von den Vertriebsvorgaben für die übrige Anlageberatung ausgestaltet, umgesetzt und überwacht werden und die Anforderungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt werden.
§ 9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, die zur Umsetzung oder Überwachung der Vertriebsvorgaben getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung sind aufzuzeichnen.