2.
Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;
3.
Art (botanische Bezeichnung);
4.
Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.
(6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist im Hinblick auf Anbaumaterial von Gemüsepflanzen, Standardmaterial von Obstpflanzen und anerkanntem Material von Obstpflanzen kein Drittland im Sinne der vorstehenden Absätze, sondern gilt als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 66).
§ 19 Ausfuhr Anbaumaterial, das für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der Europäischen Union bestimmt ist und nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ist von Anbaumaterial, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, deutlich getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.

Abschnitt 4. Schlussbestimmungen

§ 20 Ausnahmen (1) Die zuständige Behörde kann für Betriebe Ausnahmen von § 4 zulassen und von Kontrollen nach § 15 absehen, soweit
1.
das Anbaumaterial im Betrieb abgegeben oder auf Wochenmärkten nach § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung in Verkehr gebracht wird und
2.
das Anbaumaterial für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den §§ 4, 6, 6a und 6b für Anbaumaterial genehmigen, das für wissenschaftliche Zwecke, für Züchtungs-​ und Ausstellungszwecke oder zur Erhaltung der genetischen Vielfalt bestimmt ist.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
2.
entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder
4.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.