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§ 2 StrlSchV - Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
Updated 04.06.2021
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§ 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
Tätigkeiten, die den in Anlage 1 genannten nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten zuzuordnen sind, dürfen nicht ausgeübt werden.