(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
Abschnitt 6. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und die zu beschäftigende Person
- 1.
- zuverlässig ist,
- 2.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und
- 3.
- die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.
(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person,
- 1.
- die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder
- 2.
- die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
- 1.
- Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
- 2.
- Geschlecht,
- 3.
- Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
- 4.
- Staatsangehörigkeiten,
- 5.
- Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
- 6.
- Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
- 7.
- bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
- 8.
- Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.
(3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer, sind bei der