(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

Abschnitt 6. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und die zu beschäftigende Person
1.
zuverlässig ist,
2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und
3.
die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.
(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person,
1.
die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder
2.
die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung
über das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbetreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung gemeldeten Angaben folgende Angaben zur zu meldenden Person zu übermitteln:
1.
Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geschlecht,
3.
Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
6.
Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
7.
bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
8.
Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23.
Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. Der Gewerbetreibende hat die gemeldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu unterrichten.
(3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer, sind bei der