- rechtzeitig verpflichtet,
- 4.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 5.
- entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
- 6.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
- 7.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 8.
- entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt,
- 9.
- entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
- 11.
- entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Abschnitt 8. Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften (1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis aufrechtzuerhalten.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält.
(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7, der Gewerbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu berechnen. Liegt dieses Datum