Unterabschnitt 4. Durchführung des Studiums

§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen (1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt.
(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.
§ 22 Gesamtverantwortung (1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxiseinsätzen.
(2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den berufspraktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Praxisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem modularen Curriculum entspricht.

Unterabschnitt 5. Abschluss des Studiums

§ 23 Abschluss des Studiums Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab.
§ 24 Staatliche Prüfung (1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung (1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditierten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehenen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe der Studien-​ und Prüfungsverordnung nach § 71 durchgeführt.
(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module des Studiengangs fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rahmen der staatlichen Prüfung überprüft wird.
§ 26 Vorsitz (1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.