- aa)
- eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c nachweist,
- bb)
- eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vorlegt und
- cc)
- die antragstellende Person eine Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf ausgeübt hat.
(2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn
- 1.
- die antragstellende Person einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden ist,
- 2.
- die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen worden ist und
- 3.
- die antragstellende Person
- a)
- eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
- aa)
- theoretischen und praktischen Unterricht von in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,
- bb)
- mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet und
- cc)
- als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt hat, oder
- b)
- eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nachweist, die
- aa)
- in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,
- bb)
- mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war, und
- cc)
- die antragstellende Person durch einen im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist, dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung eine Ausbildung zur Krankenschwester oder zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt, wenn die antragstellende Person
- 1.
- einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
- a)
- von der früheren Tschechoslowakei verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
- b)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,
- c)
- von der früheren Sowjetunion verliehen worden ist und die Aufnahme des Hebammenberufs gestattet,
- d)
- eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Estlands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,