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§ 3 HebG - Berufsbezeichnung
Updated 04.03.2021
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§ 3 Berufsbezeichnung
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.