(3) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendigung der Verfahren gemäß diesem Gesetz infolge der einseitigen Erledigung nach Absatz 2.
Kapitel 3. Verständigungsverfahren
§ 13 Einleitung und Einigungsfrist (1) Haben alle zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Streitbeilegungsbeschwerde zugelassen, bemüht sich die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland, die Streitfrage im Verständigungsverfahren mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu lösen.
(2) Die Einigungsfrist beträgt zwei Jahre ab dem Zugang der letzten Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten bei der betroffenen Person. In Fällen des § 10 beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilung über die Zulassung der Streitbeilegungsbeschwerde durch den Beratenden Ausschuss nach § 10 Absatz 5 Satz 2 der betroffenen Person zugegangen ist.
(3) Hat die betroffene Person ein Rechtsbehelfsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht eines anderen betroffenen Mitgliedstaats eingeleitet, so beginnt die Einigungsfrist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem
- 1.
- eine in einem solchen Verfahren ergangene Entscheidung rechtskräftig geworden ist,
- 2.
- das Verfahren auf andere Weise endgültig abgeschlossen worden ist oder
- 3.
- das Verfahren ausgesetzt worden beziehungsweise das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist.
(4) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann bei den anderen zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorschlagen, die in Absatz 2 Satz 1 genannte Einigungsfrist um ein Jahr zu verlängern. Der Vorschlag einer Fristverlängerung ist schriftlich zu begründen. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland widerspricht einem Verlängerungsvorschlag einer zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats nicht, wenn er schriftlich begründet worden ist. Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die betroffene Person unverzüglich über eine Verlängerung der Einigungsfrist.
§ 14 Informationsersuchen Sofern die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland es für erforderlich hält, kann sie die betroffene Person auch im Rahmen des Verständigungsverfahrens um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Streitfrage ersuchen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Ablauf der Einigungsfrist nach § 13 wird durch das Informationsersuchen nicht gehemmt.
§ 15 Einigung (1) Sobald die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb der Einigungsfrist eine Einigung darüber erzielt haben, wie die Streitfrage gelöst werden soll, teilt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland jeder betroffenen Person unverzüglich diese Einigung als für diese Behörde verbindliche und von der betroffenen Person durchsetzbare Entscheidung mit. Sie wird für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die örtlich zuständige Finanzbehörde verbindlich und von der betroffenen Person durchsetzbar, sofern die betroffene Person mit gesondertem Schreiben gegenüber der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutsch‑