§ 2 UnivSchlichtV - Geschäftsverteilung
§ 2 Geschäftsverteilung Die Streitmittler bestimmen vor jedem Kalenderjahr gemeinsam die Verteilung der Geschäfte und regeln die Vertretung. Diese Vereinbarungen dürfen während des Kalenderjahres nur aus wichtigem Grund geändert werden.
Discussion § 2 UnivSchlichtV
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25.06.2025 00:14